Mit diesen Konsequenzen müssen Sie bei einem Gesetzesverstoss rechnen

Bei einem Verstoss gegen die Jugendschutzgesetze riskieren Führungsverantwortliche oder Mitarbeitende eines Detailhandelsgeschäfts oder eines Gastronomie- bzw. Festbetriebs:

  • eine Strafanzeige
  • ein Verfahren vor dem Richter (je nach Kanton)
  • einen Eintrag ins Strafregister (je nach Schwere des Falls)
  • eine Geldbusse bis zu 10ʼ000 Franken und eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • eine vorübergehende Schliessung des Detailhandelsgeschäfts oder des

Gastronomiebetriebs (je nach Kanton)

  • einen Lizenz- oder Patententzug für Alkoholverkauf bzw. -ausschank

Wer ist strafbar?

Grundsätzlich ist im Strafrecht diejenige Person strafbar, die gegen das Gesetz verstösst. Wenn widerrechtlich Alkohol an Jugendliche abgegeben wird, sind davon konkret die Mitarbeitenden im Verkauf oder im Service betroffen, die in direktem Kontakt zu den Kunden stehen. Auch der/die Verantwortliche eines Unternehmens kann strafrechtlich verfolgt werden. Dies sieht Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vor. Aufgrund dieser Bestimmung ist ein Arbeitgeber strafrechtlich verantwortlich, wenn er es unterlässt – absichtlich oder fahrlässig und in Verletzung einer gesetzlichen Pflicht –, einer Widerhandlung durch einen Mitarbeitenden vorzubeugen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verantwortlich ist für das Verhalten seiner Arbeitnehmer.